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Dem Vergaberecht kommt eine zentrale wettbewerbsrechtliche Funktion zu, insbesondere durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). In § 98 GWB wird der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes sowie der Begriff des öffentlichen Auftraggebers definiert, was für das Vergaberecht entscheidend ist. Dieser Begriff legt fest, wer die Vielzahl der vergaberechtlichen Normen beachten muss, was zusätzlichen Aufwand und potenzielle Wettbewerbsnachteile für die betroffenen Auftraggeber mit sich bringt. Besonders in der "Grauzone" zum gewerblich-wirtschaftlichen Bereich ist eine klare Abgrenzung zwischen öffentlichem Auftraggeber und gewerblichem Nachfrager von wirtschaftlichem Interesse. Olaf Levonen untersucht das Vergaberecht und den Begriff des öffentlichen Auftraggebers gemäß § 98 Nr. 2 GWB. Die Zuordnung zu diesem Begriff stellt ein aktuelles Problem für die kommunale Praxis dar, auch in der öffentlichen Wohnungswirtschaft. Der Streit darüber, ob öffentliche Wohnungsunternehmen in bestimmten Fällen als öffentliche Auftraggeber gelten, ist weiterhin offen. Anhand der kommunalen Wohnungsgesellschaft "Kreiswohnungsbau Hildesheim GmbH" wird durch Rechtsprechung und Literatur eine Antwort auf diese Zuordnungsfrage gegeben. Die Analyse bietet einen prägnanten Überblick über den rechtlichen Stand und ist für die Praxis von großem Interesse.
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Der Begriff des öffentlichen Auftraggebers nach § 98 GWB am Beispiel einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft, Olaf Levonen
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- 2011
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