Die Ausdehnung der Schiedsvereinbarung auf konzernzugehörige Unternehmen
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Viel diskutiert und von anhaltender Aktualität ist die Frage, ob Dritte in eine bestehende Schiedsvereinbarung einbezogen werden können. Während einige Stimmen diesen Problemkomplex als „terra incognita“ bezeichnen, werden national und international verschiedene Institute diskutiert, um dem im Einzelfall gebotenen Bedürfnis der Ausdehnung der Schiedsvereinbarung gerecht zu werden. Dabei ist wohl kein Institut so umstritten, wie die „Group of Companies“-Doktrin, die durch ein namhaftes ICC-Tribunal 1982 zur Entstehung gelangt ist und seit dem national und international Gegenstand kontroverser Diskussionen gewesen ist. Die vorliegende Untersuchung beschäftigt sich insofern zunächst mit der Frage, ob ein Schiedsspruch, der aufgrund der „Group of Companies“ -Doktrin erging, vor einem deutschen Gericht anerkennungs- und vollstreckungsfähig wäre. Die Arbeit setzt sich umfangreich mit der in der Literatur vorherrschenden Kritik an der „Group of Companies“-Doktrin auseinander. Sodann geht die Autorin der Frage nach, welche Rechtsinstitute in anderen Rechtsordnungen zur Ausdehnung der Schiedsvereinbarung herangezogen werden - der Blick wird dabei auf die Schweiz und den angloamerikanischen Rechtsraum gerichtet. Untersucht werden dabei z. B. die Institute „Alter Ego“, „Piercing the corporate veil“ und der „Schiedsdurchgriff“. Anschließend wird dargestellt, welche Institute das deutsche Recht für die Ausdehnung der Schiedsvereinbarung im Konzernverbund zur Verfügung stellt. Neben den Instituten des materiellen Rechts, wie beispielsweise das Stellvertretungsrecht und der („Schieds-“) Durchgriff, wird untersucht, ob auch das deutsche Prozessrecht Institute bereit hält, um die Wirkung der Schiedsvereinbarung auf konzernzugehörige Unternehmen zu erstrecken. Dabei wird untersucht, ob beispielsweise die Widerklage bzw. isolierte Drittwiderklage sowie die Streitverkündung im Schiedsverfahren zur Einbeziehung einer weiteren Partei in das Schiedsverfahren herangezogen werden kann.