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Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess

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Im Zivilprozess bezeichnen Parteien und Dritte häufig gewisse Informationen als Geschäftsgeheimnis, um sie mit dieser Begründung der Sachverhaltsermittlung zu entziehen oder zumindest ihre prozessuale Verwendung zu beschränken. Die neue schweizerische Zivilprozessordnung enthält mehrere Bestimmungen, auf die sich ein solcher prozessualer Schutz gründen kann. Aufgrund des generalklauselartigen Charakters dieser Normen ist ihre Bedeutung und Reichweite aber nur beschränkt dem Gesetz selbst zu entnehmen. Die vorliegende Arbeit unterbreitet einen Vorschlag zu ihrer Konkretisierung und damit vorhersehbareren Anwendung. Hierzu wird zunächst der Schutz von Geschäftsgeheimnissen auf seine normativen Wurzeln hin untersucht und ein Massstab zu ihrer inhaltlichen Bewertung identifiziert. Dieser erlaubt es, Geschäftsgeheimnisse mit jeweils abgestuftem Gewicht in die erforderlichen Abwägungen einzubringen. Auf dieser Basis analysiert der Verfasser sodann die einzelnen zivilprozessualen Bedrohungskonstellationen, die massgebenden Argumentationsgesichtspunkte und mögliche Ansätze der Konfliktlösung. Gegenstand ist dabei nicht nur, wie Geschäftsgeheimnisse im Prozess, sondern auch, wie sie vor dem Prozess geschützt werden: Mit der Beantwortung der Frage, wann die prozessuale Sachverhaltsermittlung am Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses eine Grenze findet, möchte die Arbeit zugleich zur Systematisierung der zivilprozessualen Informationsbeschaffung beitragen.

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2011

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