Marktmanipulation gemäß § 20a WpHG
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Die Integrität der Wertpapiermärkte und die Ermöglichung eines normalen Funktionierens der Märkte sind eine der wichtigsten Voraussetzungen für das Vertrauen der Investoren. Diese Voraussetzungen können allerdings nur durch ein faires und effizientes Verhalten der Marktteilnehmer sowie durch ausreichende Schutzmechanismen vor Marktmissbrauch erfüllt werden. Manipulationen durch Einflussnahme auf die Preisbildungsprozesse an den Börsen sind eine seit langem bekannte Erscheinung und gehören zu den ältesten anlegerschädigenden Praktiken im Börsenhandel. Insbesondere in den letzten Jahren gab es spektakuläre Fälle von illegaler Einflussnahme auf die Kursentwicklung von börsennotierten Wertpapieren, wodurch das Vertrauen vor allem der privaten Anleger in die Marktintegrität grundlegend enttäuscht wurde. Um das Investorenvertrauen zu stabilisieren und den privaten und auch den institutionellen Anlegerschutz gegenüber betrügerischem und marktmissbräuchlichem Verhalten zu stärken, sind sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene diverse Regelungen im Hinblick auf das Verbot der Marktmanipulation getroffen worden, mit denen sich die Untersuchung beschäftigt. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Einhaltung dieser neu geschaffenen Regelungen effektiv überwacht wird. Die Zuständigkeit für eine solche Überwachung wurde ab Einführung des § 20a WpHG in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als oberster Marktaufsichtsbehörde übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit bezüglich der Überwachung an die BaFin führte zu einer Zentralisierung der staatlichen Kontrolle, womit der Gesetzgeber eine Grundlage für eine gute Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geschaffen hat, was aufgrund der oft sogar ins internationale Ausland übergreifenden Marktmanipulation von großer Bedeutung ist und einen weiteren Fortschritt bei der Bekämpfung dieser Marktmanipulation darstellte.