Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Autoren
Parameter
Kategorien
Mehr zum Buch
Die 23. Auflage der Textausgabe der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung (GO NRW) hat den Rechtsstand November 2012. Seit dem Erscheinen der letzten Auflage ist die Gemeindeordnung durch drei Gesetze novelliert worden. Durch das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurden u. a. die Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrücklage (§ 75), die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltsverordnung (§ 81) und die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter (§ 87) überarbeitet. Des Weiteren wurden die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Integrationsrat (§ 27), der Freistellungsanspruch der Rats- und Ausschussmitglieder (§ 44), der Entschädigungsanspruch der Mandatsträger (§ 45), die Vertretung des Bürgermeister bei dringlichen Entscheidungen (§ 60) sowie die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Stellungnahme vor dem Rat (§§ 55 und 69) geändert.
Buchkauf
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Ernst-Dieter Bösche
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2013
Lieferung
Zahlungsmethoden
Deine Änderungsvorschläge
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Ernst-Dieter Bösche
- Verlag
- Reckinger
- Erscheinungsdatum
- 2013
- ISBN10
- 3792201321
- ISBN13
- 9783792201329
- Kategorie
- Rechtswissenschaft
- Beschreibung
- Die 23. Auflage der Textausgabe der nordrhein-westfälischen Gemeindeordnung (GO NRW) hat den Rechtsstand November 2012. Seit dem Erscheinen der letzten Auflage ist die Gemeindeordnung durch drei Gesetze novelliert worden. Durch das 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz wurden u. a. die Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrücklage (§ 75), die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltsverordnung (§ 81) und die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter (§ 87) überarbeitet. Des Weiteren wurden die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Integrationsrat (§ 27), der Freistellungsanspruch der Rats- und Ausschussmitglieder (§ 44), der Entschädigungsanspruch der Mandatsträger (§ 45), die Vertretung des Bürgermeister bei dringlichen Entscheidungen (§ 60) sowie die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Stellungnahme vor dem Rat (§§ 55 und 69) geändert.