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Arno Frohwerk untersucht den konventionsrechtlichen Umgang mit sozialer Not und analysiert die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der EMRK auf soziale Not im Einzelfall stark begrenzt ist. Soziale Leistungsrechte können nur gewährleistet werden, wenn deren Nichtgewährung einen Verstoß gegen die Menschenwürde darstellt. Aus seiner Analyse entwickelt Frohwerk ein Kriterienmodell, um diesen Ausnahmefall konkret festzustellen. Im ersten Teil zeigt er, dass die EMRK grundsätzlich kein Instrument zur Gewährleistung sozialer Rechte ist. Darauf folgt eine detaillierte Analyse der Spruchpraxis, die sich auf temporäre, persönliche und außergewöhnliche Umstände konzentriert. Er vergleicht Entscheidungen ohne festgestellte Konventionsverletzung mit Ausnahmefällen, in denen der EGMR eine Verletzung festgestellt hat. Diese Gegenüberstellung macht die Kriterien sichtbar, die den Gerichtshof bei seinen Entscheidungen leiten. Im dritten Teil wird das vom EGMR gewährleistete Existenzminimum aus rechtspolitischer und rechtstheoretischer Perspektive erklärt und bewertet. Abschließend werden die Ergebnisse mit einem Kriterienmodell operabel gemacht und Anwendungsfälle herauskristallisiert.
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Soziale Not in der Rechtsprechung des EGMR, Arno Frohwerk
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- 2012
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