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Die nicht-exklusive Patentlizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers

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Im Bereich der Insolvenzfestigkeit von nicht-exklusiven Patentlizenzen besteht nicht nur erheblicher Klärungs-, sondern ebenso Regelungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers. Historisch war jegliche Art von Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers durch die analoge Anwendung des § 21 KO geschützt. Nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung im Jahr 1999 wurde dieser Schutz durch die Neufassung der Vorschrift in § 108 InsO abgeschafft. Gleichwohl war seit Einführung der Insolvenzordnung klar, dass es nicht der Intention des Gesetzgebers entsprach, Lizenznehmern den Schutz in der Insolvenz des Lizenzgebers zu entziehen. Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt an, dass auch nicht-exklusive Lizenzen dingliche Wirkung haben können. Dadurch würden sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 47 S. 1 Alt. 1 InsO fallen und dem Lizenznehmer in der Insolvenz des Lizenzgebers ein Aussonderungsrecht gewähren. Die gegen diese Charakterisierung vorgebrachten Einwände und Argumente greifen aus mannigfaltigen Gründen nicht. Abgesehen von der nicht-exklusiven Lizenz mit dinglicher Wirkung muss auch die nicht-exklusive Lizenz mit lediglich schuldrechtlicher Wirkung einen Schutz in der Insolvenz des Lizenzgebers erfahren. Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck den Gesetzesentwurf § 108a InsO-E entwickelt. Unglücklicherweise sind sowohl der Anwendungsbereich der Norm, als auch deren Durchführung undurchsichtig und überaus komplex geraten. Um gleichwohl einen verlässlichen und gleichzeitig einfachen Schutz in der Insolvenz zu erlangen, wird vorgeschlagen eine Regelung zu schaffen, welche die Lizenz in der Insolvenz des Lizenzgebers fortbestehen lässt und trotzdem gleichzeitig die Masse von jeglicher aktiver Verpflichtung zur Erfüllung entbindet. Nur so kann ein kohärenter Schutz in der Insolvenz für alle Arten von Lizenzen - gleich ob exklusiv oder nicht-exklusiv, positiv oder negativ, dinglich oder schuldrechtlich - geschaffen werden.

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2012

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