Nicht objektivierbare Gesundheitsschäden im Lichte der EMRK
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Nicht objektivierbare Gesundheitsschäden fordern das Rechtssystem heraus. Die Betroffenen klagen über Beschwerden, die sich medizinisch nicht ohne Weiteres nachweisen lassen. Haben diese Menschen Anspruch auf eine Invalidenrente? Das schweizerische Bundesgericht hat für die Kategorie von pathogenetisch-ätiologisch syndromal unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage eine spezielle Anspruchsordnung entwickelt. Der Gesetzgeber knüpfte mit der IV-Revision 6a daran an. Das vorliegende Gutachten analysiert die Vereinbarkeit der heutigen Rechtslage mit der EMRK. Es verarbeitet die aktuelle Strassburger Rechtsprechung zum Diskriminierungsverbot, dem Recht auf Privat- und Familienleben sowie dem Recht auf ein faires Verfahren.