Ethnie als Rechtsbegriff
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Der Titel des Buches vermeidet den Begriff 'Rechtsethnologie' ebenso wie den der 'Anthropologie des Rechts'. Daher erscheint es zu Beginn angebracht klarzustellen, dass beide Felder – ersterer als vergleichende Hilfswissenschaft der Rechtswissenschaften und letzterer als ihre rechtsphilosophische Teildisziplin – nicht im Fokus dieser Arbeit stehen. Vielmehr ist ein methodischer Ansatz gewählt worden, der Mensch und Recht beide als 'Momente einer umfassenderen Sprechstruktur' auffasst (Broekman 1979:65). Im Kern wird also ein diskurstheoretischer Ansatz verfolgt, wie er für die neuere kulturanthropologische Forschung typisch ist. Der Kern der Arbeit, nämlich der Blick in die juristische Kommentarliteratur, geschieht also nicht nur (aber auch) aus der Warte des informationsinteressierten Juristen, der einen Mandanten zu vertreten oder einen Fall zu entscheiden hat. Der Blick in die Kommentarliteratur ist zugleich der vielbeschworene ethnologische Blick, dem es darum geht, 'verborgene anthropologische Diskurse' (Broekman 1979:65) aufzudecken und zu untersuchen. Es geht gleichsam um eine Analyse von zwei Ebenen: der rechtliche Text wird mit den eingeführten Methoden der Rechtswissenschaft gelesen, der dahinterliegende Text, der teils verborgene Diskurse transportiert, mit dem diskursanalytisch informierten Blick der anthropologischen Methode. (Fern-)ziel eines solchen Ansatzes ist es, beide Ebenen, die ja miteinander eng verflochten sind, zunächst zu trennen, um sie dann unter veränderten Konfigurationen wieder miteinander in einen Dialog zu bringen. Dabei entsteht beinahe zwangsläufig eine methodische Spannung und zwar zwischen dem zur Essentialisierung neigenden Recht und der zur Deontologisierung neigenden Kulturanthropologie. Dass diese Spannung aber keine unauflösliche ist, dass sie vielmehr dazu beitragen kann, einen klareren Ansatz in Bezug auf das wichtige Phänomen der ethnischen Diskriminierung zu finden, ist eine der zentralen Thesen dieses Buches.