Völker-und Europarechtsfreundlichkeit als Verfassungsgrundsätze
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Völker- und Europarechtsfreundlichkeit sind anerkannte ungeschriebene Verfassungsgrundsätze. Sie haben die Aufgabe, bei Regelungskonflikten im Mehrebenenrechtssystem normative Lösungen zu formulieren, um den Mangel an positiv-rechtlichen Konflikt- und Kollisionsnormen zu überwinden. Wesentlicher Baustein ist die „Offene Staatlichkeit“ des deutschen Verfassungsstaates, die die überstaatliche Rechtsintegration erlaubt und damit die Offenheit gegenüber dem Einfluss überstaatlichen Rechts auf das nationale Recht formuliert. Dabei gehen die Völkerrechtsfreundlichkeit und die Europarechtsfreundlichkeit über ein rein deskriptives Verständnis hinaus. Sie entfalten konkrete Rechtsfolgen im prozeduralen und materiellen Sinn. Als ungeschriebene Rechtsgrundsätze sind sie an das geschriebene Verfassungsrecht und an die Grenzen des Art. 79 Abs.3 GG gebunden.
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Völker-und Europarechtsfreundlichkeit als Verfassungsgrundsätze, Daniel Knop
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2013
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- Titel
- Völker-und Europarechtsfreundlichkeit als Verfassungsgrundsätze
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Daniel Knop
- Verlag
- Mohr Siebeck
- Erscheinungsdatum
- 2013
- ISBN10
- 3161530187
- ISBN13
- 9783161530180
- Reihe
- Jus internationale et Europaeum
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Völker- und Europarechtsfreundlichkeit sind anerkannte ungeschriebene Verfassungsgrundsätze. Sie haben die Aufgabe, bei Regelungskonflikten im Mehrebenenrechtssystem normative Lösungen zu formulieren, um den Mangel an positiv-rechtlichen Konflikt- und Kollisionsnormen zu überwinden. Wesentlicher Baustein ist die „Offene Staatlichkeit“ des deutschen Verfassungsstaates, die die überstaatliche Rechtsintegration erlaubt und damit die Offenheit gegenüber dem Einfluss überstaatlichen Rechts auf das nationale Recht formuliert. Dabei gehen die Völkerrechtsfreundlichkeit und die Europarechtsfreundlichkeit über ein rein deskriptives Verständnis hinaus. Sie entfalten konkrete Rechtsfolgen im prozeduralen und materiellen Sinn. Als ungeschriebene Rechtsgrundsätze sind sie an das geschriebene Verfassungsrecht und an die Grenzen des Art. 79 Abs.3 GG gebunden.