Die "Schuldenbremse" im Freistaat Sachsen
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Am 1. Januar 2014 ist die „Schuldenbremse“ der Sächsischen Verfassung in Kraft getreten, wodurch zugleich die vom 6. Juni 1992 datierende Sächsische Verfassung zum ersten Mal überhaupt geändert worden ist. In der Sache gründet die Verfassungsänderung in dem Umstand, dass Begrenzung und Abbau der staatlichen Verschuldung in den vergangenen Jahren erheblich an finanzpolitischer Relevanz gewonnen haben, erst recht im Lichte der europäischen Staatsschuldenkrise und der Generationengerechtigkeit. Die Änderung der Sächsischen Verfassung ist eingebettet in die jüngere Entwicklung des Bundesverfassungsrechts (Art. 109 Abs. 3 und 143d GG), greift jedoch bemerkenswerter Weise zwei Jahre früher als im Bund und sechs Jahre früher als in den übrigen Bundesländern. Die hiermit vorgelegte erste monographische Auseinandersetzung mit dem neuen Art. 95 SächsVerf geht aus einem Vortrag hervor, den der Verfasser im Rahmen des „III. Dresdner Symposiums zum Staatsrecht“ am 8. Mai 2014 vor der Juristischen Fakultät der Universität Dresden gehalten hat.