Der konstitutive Parlamentsvorbehalt und die Verwendung der Bundeswehr im Lichte des Wandels internationaler Sicherheitssysteme
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Was verteidigt die Bundeswehr am Hindukusch? Diese Frage beschäftigt die Öffentlichkeit seit vielen Jahren und steht exemplarisch für die Auseinandersetzung mit der Verwendung der Bundeswehr im Rahmen internationaler Sicherheitssysteme. Das Werk dient der Untersuchung, wie sich die - fortwährende - Veränderung der internationalen Sicherheitslage und der internationalen Sicherheitssysteme auf die Auslegung der den Einsätzen zugrunde liegenden völker-, insbesondere aber verfassungsrechtlichen Vorschriften auswirkt. Hierfür skizziert der Verfasser im ersten Teil zunächst die politischen Gegebenheiten, wobei eine Grenze am Wendepunkt 1989/90 gezogen wird. Im Folgenden werden die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen für Verwendungen der Bundeswehr aufgezeigt, woran sich die Darstellung der Veränderung der internationalen Sicherheitssysteme UN, NATO und EU und die vom Verfasser aufgestellte These eines Wandels von der Territorial- zur Interessenverteidigung anschließt. Im zweiten Teil widmet sich der Verfasser dem Verfassungsrecht. Zunächst wird dabei die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere zum konstitutiven Parlamentsvorbehalt in den Blick genommen. Hieran schließen sich allgemeine Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Verwendung der Bundeswehr an. Schwerpunkt der Untersuchung ist die darauf folgende eingehende Untersuchung und Beurteilung der Schlüsselkonzepte (1) Verteidigung, (2) System gegenseitiger kollektiver Sicherheit, (3) Zustimmungsbedürftigkeit im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG, (4) Parlamentsheer bzw. Parlamentsvorbehalt sowie (5) Einsatzbegriff des konstitutiven Parlamentsvorbehalts. Im Rahmen der kritischen Schlussüberlegungen stellt der Verfasser fest, dass die völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsbegriffe im Lichte der sich ständig verändernden internationalen Sicherheitslage und des Wandels der internationalen Sicherheitssysteme an ihre Auslegungsgrenzen stoßen.