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„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz wird häufig geäußert, wenn die Bewertungen von GKV- und PKV-Patienten verglichen werden. Die Realität zeigt, dass der Punktwert in der GOZ 2012 nach über 23 Jahren nicht erhöht wurde. Dies führt dazu, dass viele GOZ-Positionen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) unter dem BEMA-Niveau liegen. Um das Honorar zu erreichen, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen bereitstellen, sind in der GOZ 2012 häufig Steigerungsfaktoren über 2,3 notwendig, oft auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ. Rechtlich ist dies zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte 2004 fest, dass die Gebührenmarge für Zahnärzte besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur ein Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, da ein Absinken unter die Honorierung der gesetzlichen Krankenversicherung (2,3-facher Satz) kaum als angemessen gilt. Dennoch schadet die schmale Marge nicht, da Zahnärzte gemäß § 2 GOZ abweichende Vereinbarungen treffen können. Diese Tabelle dient als Hilfestellung, um zu entscheiden, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung gemäß dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde zu ermöglichen.
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Die Entscheidungshilfe, Rolf Liebold
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- 2019
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