Zum Streikrecht von Beamten
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Die Untersuchung geht zunächst der Frage nach, ob es sich bei dem bisher anerkannten Beamtenstreikverbot um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die historische Auslegung von Art. 33 Abs. 5 GG gelegt. Auf Grund der neueren Rechtsprechung des EGMR ist klar, dass es sich bei dieser Thematik um einen Querschnitt von nationalen Grundrechten mit Völkerrecht handelt. Daher wird untersucht inwieweit das Beamtenstreikverbot mit Art. 11 EMRK unter Heranziehung seiner Auslegung durch den EGMR vereinbar ist. Letztendlich zeigt die Arbeit Lösungsansätze auf, wie die konfligierenden Positionen des GG und der EMRK möglicherweise in Einklang gebracht werden können. Hierzu wird ein konkreter Formulierungsvorschlag für eine Änderung des Grundgesetzes zur Diskussion gestellt.
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Zum Streikrecht von Beamten, Matthias Schulz
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2016
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- Titel
- Zum Streikrecht von Beamten
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Matthias Schulz
- Verlag
- Nomos
- Erscheinungsdatum
- 2016
- ISBN10
- 3848725509
- ISBN13
- 9783848725502
- Reihe
- Nomos-Universitätsschriften : [...], Recht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die Untersuchung geht zunächst der Frage nach, ob es sich bei dem bisher anerkannten Beamtenstreikverbot um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handelt. Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die historische Auslegung von Art. 33 Abs. 5 GG gelegt. Auf Grund der neueren Rechtsprechung des EGMR ist klar, dass es sich bei dieser Thematik um einen Querschnitt von nationalen Grundrechten mit Völkerrecht handelt. Daher wird untersucht inwieweit das Beamtenstreikverbot mit Art. 11 EMRK unter Heranziehung seiner Auslegung durch den EGMR vereinbar ist. Letztendlich zeigt die Arbeit Lösungsansätze auf, wie die konfligierenden Positionen des GG und der EMRK möglicherweise in Einklang gebracht werden können. Hierzu wird ein konkreter Formulierungsvorschlag für eine Änderung des Grundgesetzes zur Diskussion gestellt.