Die Abdingbarkeit gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten am Beispiel mitgliedschaftlicher und organschaftlicher Treuepflichten gegenüber der GmbH
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Die Abdingbarkeit gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten stellt einen in der deutschen rechtswissenschaftlichen Forschung bisher nur unzureichend erörterten Problemkreis dar. Trotz der erheblichen Praxisrelevanz von Abdingbarkeitsfragen und einer international, insbesondere in den Vereinigten Staaten, lebhaft geführten Debatte, fehlt es insoweit für das deutsche Recht an einer umfassenden und systematischen Aufarbeitung. Die Untersuchung schließt diese Forschungslücke für das Recht der GmbH. Sie erarbeitet am Beispiel der mitgliedschaftlichen und organschaftlichen Treuepflichten gegenüber der GmbH allgemeine Leitlinien sowohl für die Abdingbarkeit von Treuepflichten (Zulässigkeit der Abbedingung) als auch für die Voraussetzungen der Abbedingung (Kompetenz, Form- und Mehrheitserfordernisse). Ausgehend von den dogmatischen Grundlagen des Treuepflichtenrechts verwertet sie dabei Erkenntnisse der ökonomischen Analyse des Rechts und der Rechtsvergleichung. Die Untersuchung arbeitet im Zuge dessen als maßgebliche Differenzierungskriterien für Abdingbarkeitsfragen den Umfang der Abbedingung (global, generell oder einzelfallbezogen) sowie den Regelungsansatz der abzubedingenden Treuepflichten (formell-präventiv oder materiell) heraus. Die Untersuchung nimmt zu zahlreichen Rechts- und Streitfragen im Zusammenhang mit der Abdingbarkeit der Treuepflichten und ihrer praxisrelevanten Einzelausprägungen Stellung und misst die hierzu vertretenen Rechtsansichten an den erarbeiteten Grundsätzen. Die herrschenden Rechtspositionen bedürfen danach in manchem Punkt einer Neubewertung, sei es hinsichtlich der Abbedingung der Treuepflichten insgesamt oder hinsichtlich der Abbedingung praxisrelevanter Einzelausprägungen der Treuepflichten wie Stimmverbote (§ 47 Abs. 4 GmbHG), Insichgeschäftsverbot (§ 181 BGB), Wettbewerbsverbote, sog. Geschäftschancenlehre und das Verbot nicht marktgerechter Eigengeschäfte.