Die personale Reichweite der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung
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Bei der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um eines der umstrittensten Themen der Garantenstellungen. Dogmatische Begründung und sachliche Reichweite werden seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Kaum beachtet wurde bislang jedoch die personale Reichweite der Haftung, also die Frage, wer eigentlich Geschäftsherr ist und damit wegen des Nichtverhinderns von Straftaten von Mitarbeitern eines Unternehmens strafrechtlich verantwortlich sein kann. Dem widmet sich die Arbeit. Mit der inzwischen überwiegenden Meinung wird die Garantenstellung zunächst mit der Verantwortlichkeit für die »Gefahrenquelle Betrieb« begründet. Darauf aufbauend und in Übereinstimmung mit zivilrechtlichen Grundsätzen wird sodann der Unternehmensträger als einziger originärer Geschäftsherr identifiziert. Anschließend untersucht der Autor, welche natürlichen Personen aus welchem Grund letztlich in die ursprüngliche Verantwortlichkeit des Unternehmensträgers eintreten und damit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.
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Die personale Reichweite der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung, Maximilian Utz
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2016
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- Titel
- Die personale Reichweite der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Maximilian Utz
- Verlag
- Duncker & Humblot
- Erscheinungsdatum
- 2016
- ISBN10
- 3428148061
- ISBN13
- 9783428148066
- Reihe
- Schriften zum Strafrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Bei der strafrechtlichen Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um eines der umstrittensten Themen der Garantenstellungen. Dogmatische Begründung und sachliche Reichweite werden seit vielen Jahren kontrovers diskutiert. Kaum beachtet wurde bislang jedoch die personale Reichweite der Haftung, also die Frage, wer eigentlich Geschäftsherr ist und damit wegen des Nichtverhinderns von Straftaten von Mitarbeitern eines Unternehmens strafrechtlich verantwortlich sein kann. Dem widmet sich die Arbeit. Mit der inzwischen überwiegenden Meinung wird die Garantenstellung zunächst mit der Verantwortlichkeit für die »Gefahrenquelle Betrieb« begründet. Darauf aufbauend und in Übereinstimmung mit zivilrechtlichen Grundsätzen wird sodann der Unternehmensträger als einziger originärer Geschäftsherr identifiziert. Anschließend untersucht der Autor, welche natürlichen Personen aus welchem Grund letztlich in die ursprüngliche Verantwortlichkeit des Unternehmensträgers eintreten und damit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.