Insolvenzantragspflicht und Insolvenzverschleppungshaftung nach deutschem Recht und ihre Anwendung auf ausländische Kapitalgesellschaften
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Die europäische Niederlassungsfreiheit für juristische Personen als Wesensmerkmal des EU-Binnenmarkts will zunächst als Chance verstanden werden, fordert jedoch ebenso ihren Tribut. Oftmals stehen vereinfachte Gründungsvoraussetzungen von Kapitalgesellschaften fremder Rechtsordnungen deren Verfallsrate und -geschwindigkeit spiegelbildlich gegenüber. Mit der steigenden Anzahl von ins Bundesgebiet zuziehenden ausländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftungsmasse, vornehmlich aus dem Raum Großbritanniens, geht folgerichtig der Ruf nach Schutzmechanismen für lokale Gläubiger einher, um einen möglichst schnellen und geordneten Marktrückzug des notleidenden Schuldners unter größtmöglichem Masseerhalt sicherzustellen. Der Blick des deutschen Rechtsanwenders richtet sich hierbei verständlicherweise auf vertraute Instrumente der Heimatrechtsordnung, deren Anwendung aber wiederum im Einklang mit supranationalen Vorschriften stehen muss. Die im Einzelnen praktizierte Herangehensweise ist dabei unterschiedlichster Natur, Pragmatismus und Vereinfachung sind jedoch in Schrifttum und Rechtsprechung klar erkennbare Tendenzen. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008 wollte der deutsche Gesetzgeber seinen Beitrag leisten, um das benannte Problem einer Lösung zuzuführen; die seitdem vorangeschrittene Entwicklung in Fachliteratur und Rechtsprechung hat jedoch deutlich gezeigt, dass es damit nicht getan war. Die vorliegende Untersuchung widmet sich der Frage, ob – und wenn ja, auf welchem Wege – eine Anwendung der deutschen Insolvenzantragspflicht und der Haftung wegen Insolvenzverschleppung auf die Geschäftsleiter von nach Deutschland zuziehenden Auslandsgesellschaften, vornehmlich sogenannten „Briefkastengesellschaften“, gelingen kann. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf einer eingehenden Auslegung des gemeinhin angewandten Unionsrechts mit Blick auf das Problem, wie weit dessen Anwendungsbefehl tatsächlich reicht. Steht die bisherige richterliche Praxis auf soliden Füßen? Weitere Schlagworte: MoMiG, Auslegung, EuGH, Europarecht, Rechtswissenschaft