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Sächsisches Versammlungsgesetz

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Mit der Föderalismusreform I wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Versammlungsrecht in Art. 74 Abs. 1 Nr. 3 GG gestrichen. Seitdem sind die Länder für diesen Bereich ausschließlich zuständig. Der Kommentar zum Sächsischen Versammlungsgesetz (SächsVersG) trägt dem Rechnung und erläutert alle Paragrafen in einer praxistauglichen Form. Erläutert werden neben den allgemeinen Regelungen wie Namensangabe des Veranstalters, Waffentragungsverbot, das Uniformverbot auch die Teile: Öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, Öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge und die Straf- und Bußgeldvorschriften. Die vorliegende Kommentierung soll der Sächsischen Polizei und den Praktikern eine Hilfestellung bieten, die Regelungen des SächsVersG in der Praxis zur Anwendung zu bringen. Mit dem Werk soll der Zweck des Gesetzes - eine durch die Verfassung verbürgte Versammlungsfreiheit als ein für die freiheitliche demokratische Grundordnung besonders bedeutsames Grundrecht – verdeutlicht werden. Darüber hinaus ist es auch für Studenten der Hochschulen im Bachelorstudiengang geeignet.

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Sächsisches Versammlungsgesetz, Hartwig Elzermann

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2016
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