Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene
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Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Grundrechte- Charta (GRCh) als ein Teil des EU-Rechts anerkannt, damit ist sie unmittelbar rechtsverbindlich geworden. Ferner hat durch den Vertrag von Lissabon die EU die Möglichkeit eines Beitritts zur EMRK. Dadurch können die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Grundrechte-Charta (GRCh) eine engere Beziehung mit der EU eingehen. In dieser Situation ist es sinnvoll, das Verhältnis von EMRK und GRCh näher zu beleuchten. Speziell liegt der Fokus dieser Publikation auf den personenbezogenen Datenschutz aufgrund der Wichtigkeit dieses Rechts als Grundrecht in der heutigen Informationsgesellschaft. Denn in der Informationsgesellschaft besitzen die personenbezogenen Daten wichtige Bedeutung für die Persönlichkeit und Entfaltung des Einzelnen. Der Vertrag von Lissabon gewährt in Art. 16 Abs. 1 AEUV, gleichlautend in Art. 8 Abs. 1 der Grundrechte-Charta der EU (GRCh), jeder Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden Daten. Außerdem wird der personenbezogene Datenschutz durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), welcher ein Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ist, geschützt. Diese Studie beschäftigt sich mit dem Vergleich zwischen dem Art. 8 GRCh und dem Art. 8 EMRK. Unter anderem werden Schutzbereich und den divergierenden Schrankenregelungen des Grundrechts auf personenbezogenen Datenschutz nach Art. 8 EMRK und Art. 8 GRCh beleuchtet. Der personenbezogene Datenschutz ist als Teilelement des Privatlebens durch die Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) anerkannt. Dabei beleuchtet die Autorin den Begriff des Privatlebens bezüglich des Datenschutzes. Was das Schrankensystem des Grundrechts auf personenbezogenen Datenschutz nach Art. 8 GRCh betrifft, muss nicht nur die Interpretation des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 GRCh dargestellt werden, sondern auch alle damit genannten verflochtenen Schrankenklauseln. Hier untersucht die Autorin die Frage, welche Schrankenregelung Anwendung findet, wenn die Rechte der GRCh den Grundrechten in der EMRK entsprechen und auch in den Unionsverträgen begründet sind. Weiter wird allgemein und speziell für den personenbezogenen Datenschutz näher auf die inhaltlichen Voraussetzungen der Rechtfertigung eines Grundrechtseingriffs näher eingegangen. Dadurch erfolgt die Feststellung, ob das Schutzniveau dieses Grundrechts in beiden Artikeln, Art. 8 EMRK und Art. 8 GRCh, identisch ist oder nicht. Schließlich liefert die Studie einen Beitrag zur Bedeutung der Kooperation der europäischen Gerichtshöfe, die den Grundrechtsschutz auf gesamter europäischer Ebene harmonisieren sollte.