Grund und Grenzen transnationaler Strafrechtspflege
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Die Arbeit gründet auf der Annahme, Rechtshilfe sei integraler Teil der Strafrechtspflege in Gestalt eines »international-arbeitsteiligen Strafverfahrens«. Damit müssten die Regeln des Strafprozesses Anwendung finden. Der Autor unterteilt diese in prozessunabhängige und innerprozessuale Schranken der Hoheitsgewalt; erstere schützten das Individuum per se und müssten in dem Staat, der einen Eingriff unmittelbar vornimmt, grundsätzlich Bestand haben. Umgekehrt seien innerprozessuale Schranken auf die weitere Entwicklung des Prozesses bezogene (vorweggenommene) Schranken der Wahrheitsfindung und deshalb dem Recht des verfahrensführenden Staates zu entnehmen. Damit lasse sich eine ausdifferenzierte Konkretisierung des »individualrechtlichen Benachteiligungsverbots« in der Rechtshilfe unmittelbar aus dem innerstaatlichen Prozessrecht ableiten. Die gegenseitige Anerkennung von strafrechtlichen Entscheidungen in der EU könne die so skizzierte Wahrung der Verfahrensbalance nicht sicherstellen. Die Arbeit wurde 2015 mit dem Fakultätspreis der LMU München sowie dem Promotionspreis der Münchner Juristischen Gesellschaft ausgezeichnet.