Die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger nach der Neufassung der §§ 331 ff. StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz 2015
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Die Bestechung ausländischer Amtsträger ist in Deutschland erst seit der Einführung des EUBestG und des IntBestG im Jahr 1998 strafbar. Durch diese Gesetze hat der Gesetzgeber die Antikorruptionsübereinkommen der Europäischen Union und der OECD in nationales Recht umgesetzt. Reformbedarf entstand durch die Unterzeichnung der Antikorruptionsübereinkommen des Europarates und der Vereinten Nationen durch die Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1999 und 2003. Die Umsetzung dieser völkerrechtlichen Übereinkommen in deutsches Recht erfolgte durch das am 26.11.2015 in Kraft getretene Korruptionsbekämpfungsgesetz 2015. Den Schwerpunkt der Arbeit stellt die Bestimmung der geschützten Rechtsgüter der §§ ,331 , ff. StGB n. F. sowie die Auslegung und Bewertung der Tatbestandsmerkmale des Europäischen Amtsträgers i. S. d. § ,11 Abs. 1 Nr. 2a StGB, des ausländischen und internationalen Bediensteten i. S. d. § , 335a Abs. 1 StGB, der gelockerten Unrechtsvereinbarung in §§ , 331, 333 StGB n. F. und der Pflichtwidrigkeit in den §§ , 332, 334 StGB n. F dar. Im Rahmen dieser Ausführungen hinterfragt der Autor kritisch die Vereinbarkeit der Neuregelungen zur Auslandsbestechung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen wie dem Bestimmtheitsgebot oder dem Vorbehalt des formellen Parlamentsgesetzes und prüft, ob die Bundesrepublik Deutschland durch die neuen Vorschriften die Verpflichtungen aus den von ihr unterzeichneten und ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen erfüllt. Weiterhin werden die §§ , 331 ff. StGB n. F. im Hinblick auf ihre praktische Anwendbarkeit bewertet und untersucht, ob sie im Einklang mit dem völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz stehen.