Eheliche Vermögensausgestaltung im Korsett des Grundgesetzes.
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Jahrzehntelang blieben ehevertragliche Vereinbarungen von einer durchgreifenden Inhaltskontrolle verschont. Erst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts änderte dies. In der Folge entwickelte der Bundesgerichtshof – freilich auf Grundlage von insbesondere zivilrechtlichen Überlegungen – Leitplanken für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen, in deren Mittelpunkt die sogenannte Kernbereichslehre steht. Von dieser Inhaltskontrolle blieben das eheliche Güterrecht und der Pflichtteilsverzicht weitgehend unberührt. Jedoch bilden das Güter- und Erbrecht der Eheleute oftmals die wirtschaftlich bedeutendsten Rechte bei Beendigung der Ehe durch Scheidung bzw. Tod des anderen Ehegatten. Daher verwundert es nicht, dass diese beiden Rechtsinstitute in jüngster Vergangenheit zunehmend in den Fokus des wissenschaftlichen Interesses bei der Inhaltskontrolle der Vermögensausgestaltung der Eheleute gerieten. Die Arbeit zeigt auf der Basis der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte – dem Ausgangspunkt der durch das Bundesverfassungsgericht angestoßenen Inhaltskontrolle von Eheverträgen – die Grenzen des Verzichts des auf Versorgung des Ehegatten gerichteten Pflichtteilsrechts auf. Daneben wird eine indisponible güterrechtliche Teilhabe verfassungsrechtlich geschützt. Hierbei handelt es sich um das Recht auf eine grundsätzliche Teilhabe an einem nicht schon bei Beginn der Ehe – etwa durch einen bereits vorgezeichneten Karriereweg – angelegten Vermögensaufbau. Demnach ist diese grundsätzliche Teilhabe auf einen nicht vorhersehbaren, schicksalhaften Vermögensaufbau gerichtet.