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Das zahnärztliche Praxislabor

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Zahnarztpraxen beziehen die für ihre Patienten benötigten zahntechnischen Produkte wie Inlays, Zahnkronen, Brücken und Prothesen zunehmend nicht mehr von externen Dentallabors, sondern fertigen sie in zahnärztlichen Eigenlabors (Praxislabors) an. Nach der jahrzehntealten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und Bundesgerichtshofs unterliegen diese Praxislabors im Regelfall nicht den Restriktionen der Handwerksordnung. Danach muss das Praxislabor insbesondere nicht von einem Zahntechnikermeister geleitet werden. Die Freistellung von der Handwerksordnung führt zu Kostenvorteilen der Praxislabors gegenüber den externen Dentallabors, die der Handwerksordnung unterliegen. Für die Patienten von Zahnärzten mit Eigenlabor besteht die Gefahr von Qualitätseinbußen bei der Versorgung mit zahntechnischen Produkten. Die alte Rechtsprechung ist überholt. Auch für die zahnärztlichen Praxislabors gilt von seltenen Ausnahmen abgesehen die Handwerksordnung. Insbesondere sind sie keine bloßen handwerklichen Hilfsbetriebe. Missachten Zahnärzte den für die Gesundheitshandwerke geltenden zentralen Grundsatz der permanenten Meisterpräsenz, verhalten sie sich zugleich wettbewerbswidrig. Gleiches gilt für den Fall, dass sich die Zahnärzte bei der Herstellung zahntechnischer Produkte im Praxislabor nicht ausschließlich am Patientenwohl orientieren, sondern auch gewinnorientiert handeln.

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2016

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