Organhaftung bei Immaterialgüterrechtsverletzungen
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Kommt es zu einer Verletzung von Immaterialgüterrechten durch eine Gesellschaft, ist die persönliche Haftung geschäftsleitender Organe seit jeher umstritten. Der Autor setzt sich mit den Widersprüchen auseinander, die zwischen den einzelnen Rechtsgebieten bestehen und die in einer inkonsistenten Rechtslage ihren Widerhall finden. Das Gesellschaftsrecht geht von einer reinen Innenhaftung aus, während das Immaterialgüterrecht stark auf den Schutz des Rechtsinhabers ausgerichtet ist, so dass es zu den genannten Wertungswidersprüchen kommt. Sie werden besonders bei mittelbaren Rechtsverletzungen deutlich, wie in Fällen einer unzureichenden Organisation. Wesentliches Augenmerk bei der Auflösung dieses Konflikts liegt auf der Interessenlage, die zum großen Teil in den jeweiligen Rechtsgebieten gesetzlich verankert ist und anhand derer eine Lösung erarbeitet wird. Abschließend werden Fallgruppen gebildet, um dem Einwand zu begegnen, die Organhaftung sei konturenlos.