Begründung von "Masseverbindlichkeiten" durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter
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Das Gesetz unterscheidet in § 21 Abs. 1 InsO zwischen dem sog. schwachen und starken vorläufigen Insolvenzverwalter, wobei beide gleichermaßen eine Fortführungspflicht bezüglich laufender Geschäftsbetriebe im Insolvenzeröffnungsverfahren trifft. Während dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter über § 55 Abs. 2 InsO die Befugnis, Masseverbindlichkeiten auszulösen, zukommt, ist es dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter eben nicht möglich, solche zu begründen. Dieser findet sich demnach im Spannungsfeld zwischen Fortführungspflicht und mangelnder Massebegründungskompetenz wieder. Die Praxis hat zur Lösung dieses Problems, welches vor allem in Konstellationen auftritt, in denen ein Ausgleich der mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters ausgelösten Verbindlichkeiten vor Verfahrenseröffnung im Wege des Bargeschäfts nicht mehr möglich ist, verschiedene Ansätze entwickelt. Das Buch bietet unter Einbeziehung der eher knappen Rechtsprechung zu dieser Fragestellung sowohl einen Überblick als auch eine Bewertung der Lösungsansätze. Unter anderem werden nach einer eingehenden Darstellung der Problematik sowie einer Herleitung deren Ursachen die sogenannten Erpressungslagen durch Alt-Insolvenzgläubiger unter Zugrundelegung der Saudi-Arabien-Entscheidung des Bundesgerichtshofs dargestellt und diskutiert. Weiter werden die vom Amtsgericht Hamburg entwickelten Instrumente der Vorrang-Ermächtigung sowie des Erstarkungsmodells, die Einzelermächtigungs-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Treuhandkontenmodelle in unterschiedlichen Ausgestaltungen sowie die Frage der Genehmigung durch Gläubigerorgane und schließlich auch die Haftungsgefahren des vorläufigen Insolvenzverwalters erörtert und bewertet. Im Resümee wird ein Lösungsvorschlag angeboten, der für eine gestaffelte Anwendung der ohnehin abgestuften Sicherungsinstrumente des vorläufigen Insolvenzverfahrens unter Zugrundelegung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes wirbt.