Tarifkonkurrenz, Tarifpluralität und der Grundsatz der Tarifeinheit bei Tarifnormen über gemeinsame Einrichtungen im Anwendungsbereich des Tarifvertragsgesetzes
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Die Gewerkschaft- und Tariflandschaft in der Bundesrepublik befindet sich seit einigen Jahren im Umbruch. Mit der schwindenden Bindekraft von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden erodiert auch die Bedeutung des Flächentarifvertrags als Instrument der brancheneinheitlichen Regelung von Sozialstandards. Auch die Folgen der Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit durch das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 7.7.2010 auf die Tariflandschaft sind schwer absehbar. Die Reform der gesetzlichen Grundlagen der staatlichen Tarifnormerstreckung nach § 5 TVG durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz und die gesetzliche Regelung des Grundsatzes der Tarifeinheit in einem neuen § 4a TVG durch das Tarifeinheitsgesetz sollen nach dem Willen des Gesetzgebers der abnehmenden Bedeutung des Flächentarifvertrags entgegenwirken. Insbesondere für das Recht der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien gem. § 4 Abs. 2 TVG werfen die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen neue Fragen auf, welche der Autor ausgehend von einem privatautonomen Verständnis der Tarifautonomie einer Lösung zuführt. Beginnend mit einem grundlegenden Teil über die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien stellt der Autor sodann die historische Entwicklung, die rechtlichen Grundlagen und die Gegenstände und Funktionen gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien dar. Hieran schließt sich eine Analyse der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen und die Bedeutung der Allgemeinverbindlichkeit für diese an. Der Autor erläutert sodann, wie Tarifkollisionen in Form einer Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität bei Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen entstehen können und behandelt im Anschluss hieran die Frage nach deren Auflösungsbedürftigkeit. Eine Analyse der unterschiedlichen rechtlichen Möglichkeiten entstandene Tarifkollisionen aufzulösen schließt die rechtliche Untersuchung ab.