Ungleichbehandlung als Norm
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Das Privatrecht wird durch den Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägt und durch unionsrechtlich vorgegebene Diskriminierungsverbote eingeschränkt, über deren Ziel und Inhalt noch immer Unklarheit besteht. Als Ursache hierfür benennt Oliver Mörsdorf eine im nationalen Systemdenken verhaftete Wahrnehmung der Materie, der er einen autonom-unionsrechtlichen Erklärungsansatz gegenüberstellt. Ausgangspunkt ist die Verwurzelung des Antidiskriminierungsrechts im Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der das Unionsrecht als Ganzes prägt und originär die Mitgliedstaaten bindet. Diese Verwurzelung dient als Beleg für eine egalitär-individuelle Schutzkonzeption des Antidiskriminierungsrechts und stützt zudem die Deutung seiner Regelungen als normbezogene Anknüpfungsverbote. Anschließend entfaltet der Autor auf Basis allgemein-unionsrechtlicher Grundsätze ein obligatorisch-privatrechtliches Rechtsfolgenregime und misst das deutsche Recht an diesem.