Das Konzept der Substanz im Steuerrecht
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Seit den öffentlichkeitswirksamen Berichten über Steuergestaltungen mit substanzlosen Briefkastengesellschaften in Steueroasen, bspw. durch die sog. Panama Papers oder Paradise Papers, ist das Thema „Substanz“ in aller Munde und auch einer breiten Öffentlichkeit bekannt geworden. Die OECD und die EU greifen es im Rahmen der aktuellen Bestrebungen, grenzüberschreitende Gewinnverlagerung und Gewinnkürzung zu vermeiden (kurz: BEPS), auf. Die Besteuerung anhand der wirtschaftlichen Substanz wird zu einem zentralen Ziel der abgestimmten Missbrauchsvermeidung im internationalen Steuerrecht. Da jedoch weder die OECD noch die EU einheitlich definieren, was unter Substanz im Steuerrecht zu verstehen ist, widmet sich die Studie dieser Frage im Rahmen des nationalen und multinationalen Steuerrechts. Im nationalen Steuerrecht dient die Substanz einer Gesellschaft zum einen als Anknüpfungspunkt der (un)beschränkten Steuerpflicht. Diese knüpft tatbestandsmäßig an die physische Präsenz und/oder die personelle Ausstattung und/oder die ausgeübten Funktionen der Gesellschaft. Primär dient das Konzept der Substanz jedoch der Missbrauchsvermeidung bei Inbound- und Outbound-Gestaltungen, indem Rechtsfolgen, bspw. bestimmte Ausnahmen von der Besteuerung bzw. Steuererstattungen, an die physische, personelle und/oder funktionale Substanz einer ausländischen Gesellschaft geknüpft werden. Das Buch beschäftigt sich eingehend mit den unionsrechtlichen Anforderungen an Missbrauchsvermeidungsvorschriften und den Auswirkungen der BEPS-Initiativen von OECD und EU. Die einschlägigen nationalen Missbrauchsvermeidungsvorschriften, welche tatbestandsmäßig an die Substanz einer ausländischen Gesellschaft anknüpfen, werden untersucht und die sich daraus ergebenden Substanzanforderungen verglichen. Zu den sog. Substanzvorschriften gehören insbesondere § 8 Abs. 2 AStG sowie § 50d Abs. 3 EStG. Auslegungsfragen sowie mögliche Verstöße gegen das Unionsrecht werden umfassend analysiert und diskutiert. Außerdem unterbreitet der Verfasser einen Vorschlag, wie Substanz de lege ferenda einheitlich im nationalen Steuerrecht verankert werden könnte.