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Unfallverhütungsvorschrift Kassen der gesetzlichen Unfallversicherer

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Unfallversicherungsträger haben das Recht, sogenannte autonome Rechtsnormen in Form von Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) zu erlassen. Generell dienen Unfallverhütungsvorschriften dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Mitarbeiter. Die maßgebende Zielsetzung der UVV Kassen wird in § 7 formuliert. Danach sind zum Schutz der Beschäftigten die Banknoten so zu sichern, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird. UVV Kassen versuchen daher, über eine Sicherung des Geldes den Anreiz zu Überfällen nachhaltig abzubauen und damit indirekt den Schutz aller Beschäftigten in den Kassenstellen zu erreichen. Die eher abstrakten Paragraphen der Unfallverhütungsvorschrift werden in den dazugehörigen DGUV Informationsschriften mithilfe praktischer Beispiele für die Umsetzung in den Kreditinstituten aufbereitet. Diese DGUV Informationsschriften wurden nun grundlegend überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst. Dies war das Signal zur Überarbeitung des Kommentars zu den UVV Kassen, der als Bindeglied zwischen den eher trockenen Paragraphen der Unfallverhütungsvorschrift und den sehr konkreten Beispielen der DGUV Informationsschriften dient. Er erklärt, wie die Vorgaben aus den UVV Kassen in die Praxis überführt werden und hilft so, die Filiale sicher zu gestalten und zu betreiben. Die überarbeiteten DGUV Informationen 215-611 bis 613 sind zusammen mit anderen nützlichen Arbeitshilfen im Anhang des Kommentarwerks abgedruckt. Jeder Paragraph der UVV Kassen wird kommentiert und dann direkt mit Verweisen zu den Informationsschriften im Anhang versehen, sodass sofort eine Vertiefung des Themas erfolgen kann. Daher ist der Kommentar Interpretationshilfe, Praxisführer, Nachschlagewerk und Sammlung relevanter Vorschriften und Informationen rund um das Thema UVV Kassen.

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2019

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