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Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 schloss das Staatsmonopol der Kirchen aus und erklärte, dass es keine Staatskirche gibt. Die Staatsleistungen an Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sollten von den Ländern abgelöst werden, was jedoch bis heute nicht geschehen ist. Das Staatskirchenrecht des Kaiserreiches, basierend auf der Reichsverfassung von 1871, bleibt ein wesentlicher Teil des Öffentlichen Rechts. Die ehemaligen Amtskirchen genießen zahlreiche Privilegien, was im Widerspruch zum Gleichstellungsgebot steht. Dies führt zu Diskriminierung nicht staatsnaher Religionen, die keine staatlichen Hilfen erhalten. Insbesondere die wachsenden islamischen Glaubensgemeinschaften fordern Gleichbehandlung und Privilegien. Allerdings basieren viele dieser Gemeinschaften auf der Scharia, die mit der liberalen demokratischen Grundordnung und den garantierten Bürger- und Menschenrechten unvereinbar ist. Zukünftige Entscheidungen, insbesondere im Rahmen der Innenminister-Islamkonferenzen, könnten darüber entscheiden, ob muslimische Bekenntnisse den Status der Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten oder ob die bestehenden Kirchenprivilegien abgeschafft werden. Die Bischöfe der DBK und EKD unterstützen die Beibehaltung ihrer Privilegien. Der Autor, Dr. Stephan A. Schoppe, setzt sich in seiner Dissertation und diesem Buch kritisch mit den konstitutionellen Grundlagen des Christentums und des I
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Recht der Religionen, Stephan A. Schoppe
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- 2019
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