Grundrechtsschutz vor informationeller Selbstgefährdung in sozialen Netzwerken
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Soziale Netzwerke öffnen Chancen und bergen aber auch Risiken. Sie können nicht nur als ein wirksames Mittel zur Selbstdarstellung bzw. freien Persönlichkeitsentfaltung oder Kommunikation mit anderen funktionieren, sondern auch wesentlich zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen. Zugleich rufen sie vielfältige Gefährdungslagen, die grundrechtlich zu diskutieren sind, hervor. Insbesondere bei der Nutzung sozialer Netzwerke besteht das Kernproblem des Privatheitsschutzes. Personenbezogene Daten werden von Nutzern freiwillig in selbstbestimmter oder nicht selbstbestimmter Weise preisgegeben, und dadurch können viele Bedrohungen für den Schutz der Privatheit entstehen. Nämlich gehen die Gefahren von Nutzern selbst aus. Gleichzeitig stellt diese informationelle Preisgabe als ein selbstgefährdendes Verhalten grundrechtlich geschützte Freiheitsausübung dar, weil das Grundrecht die Befugnis des Einzelnen gewährleistet, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Wie ist das informationelle selbstgefährdende Verhalten von Nutzer sozialer Netzwerke grundrechtlich zu behandeln? Wie kann der Staat auf dieses Preisgabeverhalten der Bürger reagieren? Sollen die Nutzer vor ihrem dummen und irrationellen Verhalten geschützt werden, d. h. soll der Staat der Staat verpflichtet sein, sie vor sich selbst zu schützen? Wenn ja, wie die staatlichen Maßnahmen zur Verhinderung informationeller Preisgabe, die die Erfüllung staatlicher Schutzpflicht und zugleich den Eingriff in die Grundrechte der Nutzer darstellen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden können. Oder gibt es bestimmte Fälle, in denen staatliche Interventionen zum Schutz der Privatheit von Nutzern erforderlich sind, trotzdem die Entscheidungsautonomie der Nutzer respektiert werden soll. Diesen Fragen widmet sich die vorliegende Schrift und des Weiteren werden die rechtfertigbaren Maßnahmen zur Verhinderung bestimmter informationeller Preisgabe herausgearbeitet.