Der Schutz des Gesellschaftsinteresses bei der Ausübung individueller Informationsrechte
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Die Rechtsprechung befasst sich laufend mit Fragen der Informationserteilung an Gesellschafter. Individuelle Informationsrechte sollen den Gesellschafter in die Lage versetzen, seine mitgliedschaftlichen Rechte wahrnehmen zu können und so seine Interessen zu schützen. Diese Informationsrechte haben insbesondere für nicht an der Geschäftsführung beteiligte Gesellschafter einen derart hohen Stellenwert, dass sie in der Literatur gerne als gesellschaftsrechtliches Grundrecht klassifiziert werden. Auf der anderen Seite ist der Schutz des Gesellschaftsinteresses zu berücksichtigen. Dass bei einem Informationsverlangen das Informationsinteresse des Gesellschafters und das Interesse an Geheimhaltung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter aufeinanderprallen können, zeigt sich in öffentlichkeitswirksamen Informationsanfragen eines Aktionärs ebenso wie an privaten Streitigkeiten in kleinen Familiengesellschaften. Ein einheitliches und rechtsformübergreifendes System der Informationsrechte hat der Gesetzgeber jedoch bis heute nicht geschaffen. Diese Diskrepanz hat ihre Wurzeln in einem längst überholten historischen Verständnis der verschiedenen Rechtsformen. Nachdem diese Arbeit die gesetzgeberisch angelegten Divergenzen aufgespürt hat, geht sie der Frage nach, welche Möglichkeiten der Harmonisierung individueller Informationsrechte über die vergangenen fast 100 Jahre von Rechtsprechung und Literatur erwogen worden sind und ordnet diese in ein übergreifendes System ein. Da bisher keine einheitliche und zufriedenstellende Umgangsweise mit den Interessen der Gesellschafter sämtlicher Rechtsformen, die auch der Gesellschaft den notwendigen Schutz zukommen lässt, etabliert werden konnte, werden ferner Möglichkeiten einer interessengerechten Angleichung der normierten individuellen Informationsrechte de lege ferenda untersucht. Das Augenmerk liegt dabei stets auf einem Ausgleich der widerstreitenden Interessen, wobei auch auf die Möglichkeiten vertraglichen Selbstschutzes eingegangen wird.