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Mit der Erklärung der Schutzherrschaft über Südwestafrika am 07. August 1884 trat das Kaiserreich in die Reihe der europäischen Kolonialmächte ein. Neben Togo, Kamerun und Deutsch-Ostafrika umfasste das deutsche Kolonialreich auch Kiautschou in China und Inselgebiete im Südpazifik. Nach der Besitzergreifung war es notwendig, die Rechtspflege in den Kolonien zu gestalten, wobei das Strafrecht eine zentrale Rolle spielte. Es diente als Machtinstrument zur Sicherung des deutschen Herrschaftsanspruchs. Getreu dem rassistischen Denken der Zeit wurde eine differenzierte Rechtspflege für Kolonisatoren und Kolonialisierte als notwendig erachtet. Während für die europäische Bevölkerung das Reichsrecht galt, wurde dieses für die „Eingeborenen“ als ungeeignet angesehen. Statt eines kodifizierten Regelwerks trat eine Rechtspflege nach „Gutsherrenart“ in Kraft, bei der die Beamten nach eigenem Ermessen strafen konnten. Kolonialspezifische Strafen wie Prügelstrafen und Kettenhaft wurden angewendet. Ein einheitliches deutsches „Kolonialstrafgesetzbuch“ existierte nicht; jede Kolonie hatte ihr eigenes Kolonialstrafrecht. Das Mutterland legte lediglich den gesetzlichen Rahmen fest und ließ den Kolonialbeamten vor Ort weitgehende Entscheidungsbefugnisse. Dies führte zu erheblichen Unterschieden im materiellen Strafrecht, Prozessrecht und der Gerichtsorganisation zwischen den Kolonien, einschließlich der strafbaren Handlungen und Strafrahmen. Di
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Strafrecht und Strafrechtspflege in den deutschen Kolonien von 1884 bis 1914, Julian Steinkröger
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- 2019
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