Die Löschwasserversorgung im Spannungsfeld von Brandschutz und Wasserversorgung
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Mit der Novellierung des Wassergesetzes im Jahr 2016 hat der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen das Brandschutzrecht ergänzende Regelungen zur Löschwasserversorgung in das Wasserrecht eingeführt. In Rheinland-Pfalz gibt es seit dem Jahr 1990 und in Baden-Württemberg seit dem Jahr 2013 Regelungen zur Löschwasserversorgung im jeweiligen Wasserrecht. Danach schließt die öffentliche Wasserversorgung jeweils auch einen Teilbereich der Löschwasserversorgung ein. In Nordrhein-Westfalen ist weiter geregelt, dass Kosten für die Löschwasserversorgung bei der Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgung ansatzfähig sind. Die Dissertationsschrift enthält eine Aufarbeitung des rechtlichen Rahmens der Aufgabe der Löschwasserversorgung. Schwerpunkte der Untersuchung sind im Zusammenhang mit der Einordnung in die Aufgabenfelder des Brandschutzes und der öffentlichen Wasserversorgung die Bestimmung des Teilbereiches der Löschwasserversorgung, der der öffentlichen Wasserversorgung zugeordnet ist, im Zusammenhang mit der Organisation der Aufgabenerledigung die Behandlung des öffentlichen Auftrages zur Löschwasserversorgung als Nebenleistung zur Wasserkonzession und im Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufgabenerledigung die Prüfung der Ansatzfähigkeit von Kosten der Löschwasserversorgung bei der Erhebung von Benutzungsgebühren für die öffentliche Wasserversorgung, vor allem mit Blick auf die Gesetzessystematik des Gebührenrechts und die Verfassungsmäßigkeit.