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Tatbestandsfassung und Beweisschwierigkeiten bei Vergewaltigungen

de lege lata und de lege ferenda

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Der Tatbestand der Vergewaltigung ist in der Schweiz, wie in vielen anderen Ländern auch, traditionell als Nötigungstatbestand ausgestaltet. Doch der Geschlechtsverkehr gegen den erklärten Willen des Opfers reicht grundsätzlich nicht, um eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nach Art. 190 StGB zu begründen. Vielmehr bedarf es einer qualifizierten Nötigungshandlung. Das zentrale, unrechtsbegründende Element einer Vergewaltigung ist aber die Missachtung des Willens des Opfers und sind nicht etwa die Modalitäten dieser Missachtung. Der Kern des Unrechts liegt in der Vornahme der nicht einverständlichen sexuellen Handlung; das Erzwingen dieser sexuellen Handlung durch ein Nötigungsmittel verstärkt das Unrecht lediglich. Vor diesem Hintergrund argumentiert der folgende Beitrag für eine consent based-Reform des Straftatbestandes.

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Tatbestandsfassung und Beweisschwierigkeiten bei Vergewaltigungen, Johannes Suter

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2019
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