Die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung als Teil des nachehelichen Unterhalts
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Dem geschiedenen Ehegatten, der dem anderen Ehegatten Unterhalt schuldet, steht nach 1578 Abs. 2 BGB auch ein Anspruch auf eine eheangemessene Krankenversicherung zu. Die in der vorliegenden Studie herausgearbeiteten vielfältigen Unterschiede im Leistungs- und Beitragswesen der zur Deckung dieses Bedarfs zur Verfügung stehenden Vorsorgeregime - gesetzliche und private Krankenversicherung - haben zur Folge, daß angemessen im Sinne dieser Vorschrift nur die Versicherungsform ist, die auch schon während der Ehe bestanden hat. Wechselverpflichtungen bestehen regelmäßig nicht. Von diesen Grundsätzen ausgehend werden die bei den verschiedenen Lebenssituationen auftretenden typischen unterhalts- und versicherungsrechtlichen Probleme herausgearbeitet und Lösungsvorschläge dargestellt.