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Der juristische Tatbestand der kriminellen und terroristischen Vereinigung, wie in den Paragraphen 129 und 129a des Strafgesetzbuches definiert, steht im Mittelpunkt dieses Buches, ebenso wie das Verhältnis des Staates zu seinen Feinden. Der Begriff „Feind“ ist bewertender Natur und vermittelt eine Bedrohungssituation, weshalb er im politischen Strafrecht traditionell bevorzugt wird. Es geht nicht um die Verfolgung einzelner Staatsfeinde, sondern um Kollektive und Gruppen, die sich als politische Bewegungen verstehen. Zu den Opfern zählen klassische staatsfeindliche Bewegungen, Burschenschaften, Arbeiterbünde sowie Parteien wie SPD und KPD und Untergrundbewegungen wie die RAF. Der Autor widerspricht der geltenden Doktrin, die diese Tatbestände als gewöhnliche Kriminalität einstuft, und vertritt die These der historischen Kontinuität. Er argumentiert, dass die klassischen Tatbestände der Staatsgefährdung und des Hochverrats mit dem Übergang zum modernen Staat obsolet geworden sind, da sie breit organisierte politische Bewegungen voraussetzen, vor denen der moderne Staat keine Angst mehr hat. Der Fokus liegt auf der Basisbewegung, die die eigentliche politische Opposition bildet. Während die Tatbestände der kriminellen und terroristischen Vereinigung den Anschein erwecken, gegen Gewaltkriminalität vorzugehen, zeigt der Autor, dass sie tatsächlich die moderne radikale Ideenbewegung verfolgen.
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Kriminelle Vereinigung, Josef Gräßle-Münscher
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- Erscheinungsdatum
- 1991
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