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Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der Epoche des usus modernus und des Naturrechts

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„Nach dem Rechte der Natur vindicirt ein jeder das Seinige da, wo er es findet.“ Diese Aussage von Nikolaus Christian Carstens aus dem Jahr 1801 verdeutlicht, dass das Naturrecht dem Eigentümer das uneingeschränkte Herausverlangen seiner Sache von jedem Besitzer zuspricht. Heinrich Mitteis formuliert in seinem 1950 erschienenen Lehrbuch die These, dass die prozessuale Versagung der Eigentumsklage im deutschen Recht des Naturrechtszeitalters den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten begründet. Hierbei entsteht ein Spannungsverhältnis: Während das Naturrecht die uneingeschränkte Vindikation fordert, entwickelt sich aus der prozessualen Einschränkung die materielle Grundlage für den gutgläubigen Erwerb. Ziel dieser Abhandlung ist es, diese Problematik eingehend zu untersuchen, insbesondere die Epoche des usus modernus pandectarum und die Naturrechtsperiode hinsichtlich der Verfolgbarkeit beweglicher Sachen und des gutgläubigen Erwerbs. Der erste Hauptteil beleuchtet die wissenschaftlichen Ansätze des 17. und 18. Jahrhunderts und bezieht auch partikulare Gesetzgebung und Rechtsprechung ein. Der zweite Hauptteil analysiert die Regelungen zur Fahrnisverfolgung in den Naturrechtskodifikationen und untersucht die Einflüsse der Wissenschaftler auf die Gesetzgebung am Ende dieser rechtshistorisch bedeutenden Epoche. Ein Ausblick auf spätere Entwicklungen rundet die Abhandlung ab.

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Die Entwicklung des gutgläubigen Fahrniserwerbs in der Epoche des usus modernus und des Naturrechts, Werner Hinz

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1991
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