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Weder die Konkursordnung noch die Gesamtvollstreckungsordnung regeln die Rechtsstellung des Sachverständigen im Eröffnungsverfahren. In der Praxis ist der Sachverständige, soweit keine Sequestration angeordnet wird, der maßgebliche Funktionsträger im Eröffnungsverfahren. Von seiner Kompetenz hängt es vielfach ab, ob ein Verfahren schließlich eröffnet wird oder nicht. Rechtsprechung und Literatur haben dieses Thema bisher nahezu ausgespart. Erstmals werden die Rechtsstellung des Sachverständigen und sein Tätigkeitsbereich, seine rechtlichen Ermittlungsmöglichkeiten und die damit verbundenen Haftungsgefahren umfassend dargestellt.
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Der Sachverständige im Konkurseröffnungsverfahren, Wilhelm Wessel
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- 1993
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