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Zwangskontrakt und Güterdefinition

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Das BVerfG hat mit dem Naßauskiesungsbeschluß von 1981 die Dogmatik zu Art. 14 GG gleichsam auf den Kopf gestellt. Es hat insbesondere neu definiert, was einerseits Enteignung, andererseits Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ist. Rechtsprechung und Lehre sind dem BVerfG inzwischen weitgehend gefolgt, es haben sich aber auch Zweifel gehalten, ob die neuen Definitionen des Gerichts wirklich so trennscharf sind wie behauptet. Die vorliegende Untersuchung hält diese Zweifel für berechtigt, möchte aber dennoch die Grundkonzeption des Gerichts („Trennungstheorie“) unterstützen. Zu diesem Zweck werden deren Grundbegriffe anhand eines Marktmodells präzisiert: Die öffentliche Gewalt („der Staat“) wird einerseits als „Marktveranstalter“ gedacht, dessen Aufgabe es ist zu definieren, welche Güter in welcher Weise „marktfähig“ sind (Inhalts- und Schrankenbestimmung); diese „Güterdefinition“ erfolgt objektbezogen, etwa im Natur- oder Denkmalschutzrecht. Andererseits kann der Staat - wie jeder private Nachfrager auch - ein Gut „marktintern“ erwerben wollen; geschieht dies aufgrund Sonderzugriffsrechts auf der Nachfrageseite, so handelt es sich um Enteignung („Zwangskontrakt“). In einer dritten „Marktkonstellation“ schließlich ist Art. 14 GG gar nicht berührt („Wirtschaftslenkung i. e. S.“, z. B. Wettbewerbsrecht). Die vorgeschlagenen Definitionen werden anhand von Fällen entwickelt und anhand der gesamten Rechtsprechung des BVerfG überprüft. Dabei wird z. B. die Flurbereinigung als Enteignung qualifiziert und die Möglichkeit der Enteignung durch Private bejaht (Fall Feldmühle-AG). Hingegen bleibt auch eine Inhaltsbestimmung „auf Null“ stets Inhaltsbestimmung, freilich u. U. eine entschädigungsbedürftige. Im Ergebnis zeigt sich: Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung lassen sich voneinander mit Hilfe allein qualitativ-deskriptiver Merkmale abgrenzen, also ohne Rückgriff auf quantitativ-wertende Kriterien.

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1995

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