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Vermögensstrafe und "modernes" Strafrecht

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Die Vermögensstrafe gemäß § 43a StGB ist seit 1992 Bestandteil des strafrechtlichen Die Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB ist seit 1992 Bestandteil des strafrechtlichen Sanktionensystems. Bereits im Gesetzgebungsverfahren wurden in der wissenschaftlichen Diskussion gegen ihre Einführung gravierende verfassungsrechtliche und sonstige Bedenken geäußert. Unbeeindruckt von diesen Einwänden zeigte sich nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der BGH: Er ist der Ansicht, sämtliche Bedenken ließen sich durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 43 a StGB ausräumen. In der Untersuchung von Park werden die Bedenken gegen die Vermögensstrafe eingehend beleuchtet. In der Analyse gelangt der Autor zu dem Ergebnis, daß die Vermögensstrafe gegen verschiedene Verfassungsbestimmungen verstößt. Die vom BGH vorgeschlagene Interpretation des § 43 a StGB wird nach eingehender Erörterung verworfen. Im weiteren Verlauf der Arbeit wird dargestellt, daß die Vermögensstrafe Bestandteil einer gegenwärtigen kriminalpolitischen Entwicklungstendenz ist, bei der sich das Strafrecht von 'klassischen' rechtsstaatlichen Grundsätzen zusehends entfernt. An seine Stelle tritt sukzessive ein 'modernes', d. h. ein entformalisiertes und funktionalisiertes Strafrecht, das auf einen kompromißlosen Kampf gegen bestimmte Kriminalitätsformen ausgerichtet ist; dabei dient das Verlangen nach effektiver Strafverfolgung als Legitimation für die Beschneidung subjektiver Rechte des einzelnen. Der Autor unterzieht diese Entwicklungstendenz einer kritischen Überprüfung, stellt die Gefahren einer solchen Entwicklung dar und zeigt mit dem Konzept der technisch-organisatorischen Prävention eine rechtsstaatliche Alternative auf.

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1997

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