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Angesichts des Phänomens «Pflegenotstand» sowie des für die Zukunft zu erwartenden weiteren Anstiegs des Betreuungs- und Pflegebedarfs erwägen die Sozialexperten der Parteien die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Gemeint ist die Heranziehung aller jungen Leute zu einer einjährigen Tätigkeit in Pflegediensten, Umweltschutz oder Entwicklungshilfe. Ziel dieser Arbeit ist die Überprüfung einer solchen Dienstpflicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit sowie ihre Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen. Dabei ergeben sich bezüglich der Verfassungsmäßigkeit insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 3 GG (bei Beschränkung der Dienstpflicht auf Männer) erhebliche Bedenken. Als Chance für eine allgemeine Dienstpflicht verbleibt nur eine Verfassungsänderung. Verstöße gegen Art. 4 EMRK, Nr. 29 ILO-Abkommen und Art. 8 Abs. 3 IPbürgR könnten im übrigen mindestens zu politischen Verstimmungen führen.
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Probleme der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht, Ulrike Engels
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 1999
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- Titel
- Probleme der Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Ulrike Engels
- Verlag
- Lang
- Verlag
- 1999
- ISBN10
- 3631347057
- ISBN13
- 9783631347058
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Angesichts des Phänomens «Pflegenotstand» sowie des für die Zukunft zu erwartenden weiteren Anstiegs des Betreuungs- und Pflegebedarfs erwägen die Sozialexperten der Parteien die Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. Gemeint ist die Heranziehung aller jungen Leute zu einer einjährigen Tätigkeit in Pflegediensten, Umweltschutz oder Entwicklungshilfe. Ziel dieser Arbeit ist die Überprüfung einer solchen Dienstpflicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit sowie ihre Vereinbarkeit mit internationalen Abkommen. Dabei ergeben sich bezüglich der Verfassungsmäßigkeit insbesondere wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 2, 3 GG (bei Beschränkung der Dienstpflicht auf Männer) erhebliche Bedenken. Als Chance für eine allgemeine Dienstpflicht verbleibt nur eine Verfassungsänderung. Verstöße gegen Art. 4 EMRK, Nr. 29 ILO-Abkommen und Art. 8 Abs. 3 IPbürgR könnten im übrigen mindestens zu politischen Verstimmungen führen.