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Verträge sind nichtig, wenn sie den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entsprechen. Helmut Heiss nimmt diese generelle Nichtigkeitssanktion des § 125 BGB als Ausgangspunkt seiner Untersuchung. Er zeigt, dass die Nichtigkeit als Sanktion für Formverfehlungen weder definitionsgemäß vorgegeben noch zur effektiven Formdurchsetzung erforderlich ist. In jüngster Zeit treten alternative Sanktionsmechanismen in den Vordergrund, begünstigt durch Entwicklungen im europäischen Vertragsrecht, die eine Ablösung der Formnichtigkeit durch andere Sanktionen ermöglichen. Die Nichtigkeit wird durch verschiedene Rechtsinstitute begrenzt und teilweise durchbrochen. Heiss analysiert die Aufrechterhaltung des Geschäftsrests sowie die Umdeutung nichtiger Verträge unter Berücksichtigung von Formvorschriften. Er erörtert die Durchbrechungen der Nichtigkeit anhand des § 242 BGB und des Instituts der culpa in contrahendo. Zwei Zentralthesen stehen im Fokus: Die Heilungsinstitute werden als Ausdruck des Vertrauensschutzes erkannt und sollen einen Wertungsmaßstab liefern, der auch bei der Durchbrechung der Nichtigkeit durch § 242 anwendbar ist. Zudem wird die Haftung für nichtige Willenserklärungen dem Institut des Vertrauensschutzes zugeordnet, was eine erweiterte Anwendbarkeit von culpa-in-contrahendo-Erwägungen bei formnichtigen Verträgen begründet.
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Formmängel und ihre Sanktionen, Helmut Heiss
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- Erscheinungsdatum
- 1999
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