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Haftungs- und Haftungsbeschränkungsprobleme bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten

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In dieser Arbeit wird untersucht, wie Rechtsanwälte, die sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, gegenüber Dritten, insbesondere ihren Mandanten, haften und welche Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung bestehen. Es wird zwischen Sozietäten und reinen Bürogemeinschaften unterschieden, da die Haftungsthematik nur für Sozietäten relevant ist. Zentrale Frage ist, ob ein Anwalt für Fehler eines anderen Sozietätsmitglieds persönlich haftet. Diese Frage wurde bereits 1914 und 1916 vom RG bejaht, während der BGH 1963 eine gegenteilige Entscheidung traf, was eine umfangreiche Diskussion auslöste. 1971 kehrte der BGH zur Position des RG zurück und stellte fest, dass der Anwaltsvertrag im Zweifel mit allen Mitgliedern der Sozietät zustande kommt, sodass alle Sozien gesamtschuldnerisch haften, auch wenn nur der Bearbeiter den Schaden verursacht hat. Diese Auffassung ist heute weit verbreitet. Die Untersuchung hinterfragt, ob diese herrschende Meinung ohne Bedenken übernommen werden kann und bezieht neue Berufsausübungsformen in die Haftungsproblematik ein. In jüngerer Zeit sind neben der GbR auch andere Formen der Zusammenarbeit, wie die Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder die Anwalts-GmbH, relevant geworden, was möglicherweise zu unterschiedlichen Haftungskriterien führt.

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Haftungs- und Haftungsbeschränkungsprobleme bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten, Falk Würfele

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1999
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