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Die Haftung der Gesellschafter bei der BGB-Erwerbsgesellschaft

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Die Haftungssituation bei der BGB-Gesellschaft ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem sehr umstritten. Die Unklarheiten, die auf die lückenhaften Regelungen im BGB zurückzuführen sind, beginnen mit der Beurteilung der Rechtsnatur der BGB-Gesellschaft. Ausgangspunkt der Arbeit war daher die Frage der Haftungsverfassung der Gesellschaft selbst, daran anschließend die Problematik der Mithaftung der Gesellschafter und der Voraussetzungen einer Haftungsbeschränkung. Im Ergebnis kann die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft nicht einheitlich für alle Gesellschaftstypen bejaht werden. Eine Differenzierung ist nach dem Begriff der Erwerbsgesellschaft vorzunehmen, also danach, ob eine Dauergesellschaft mit Gesamthandsvermögen nach außen im Rechtsverkehr auftritt. In diesem Fall ist die Gesellschaft selbst Vertragspartei. Für die Frage der Mitverpflichtung der Gesellschafter ist die Theorie der Doppelverpflichtung zu modifizieren. Die Gesellschafterverpflichtung richtet sich nicht nach dem Vertragstyp, der mit der Gesellschaft geschlossen wurde, es handelt sich vielmehr um einen eigenständigen Schuldbeitrittsvertrag. Gesellschaft und Gesellschafter sind dann als Gesamtschuldner zu qualifizieren, wobei die Regelung des § 425 BGB aufgrund des akzessorischen Charakters des Schuldbeitritts durch eine entsprechende Anwendung des § 767 BGB verdrängt wird. Damit können die Gesellschafter bei nachträglicher Veränderung der Gesellschaftsschuld, etwa durch Leistungsstörungen, auch auf Erfüllung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch genommen werden. In Abgrenzung zur Theorie der gesetzlichen Akzessorietät liegt hier eine rechtsgeschäftlich begründete Akzessorietät vor, die auch in den Fällen der Leistungskondiktion zur Mithaftung führt. Bei gesetzlich entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft muß aber regelmäßig ein weiterer Verpflichtungsgrund bestehen, der eine eigenständige Haftung des Gesellschafters begründet. Die Problematik der Haftungsbeschränkung kann durch Anwendung der allgemeinen Normen des Vertragsrechts gelöst werden. Bei Erwerbsgesellschaften ist allerdings von Bedeutung, daß ein Rechtsschein der Vertretungsmacht besteht, der durch bloße Beschränkung der Vertretungsmacht im Gesellschaftsvertrag nicht überwunden werden kann.

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1999

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