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Das deutsche Wohnungsmietrecht hat sich im Laufe der Jahrzehnte zu einem scheinbar umfassenden und geschlossenen System zum Schutz des Mieters vor Kündigungen entwickelt. Kennzeichnend dafür ist die Einschränkung der Kündigungsgründe und die Möglichkeit einer Anordnung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Gestaltungsurteil, selbst wenn ein Kündigungsggrund vorliegt. Diese, auf sozialen Erwägungen des Gesetzgebers beruhende Regelung des Interessenausgleichs zwischen den Mietvertragsparteien kann den Weg des Vermieters bis zum Erstreiten eines rechtskräftigen Räumungsurteils sehr lang gestalten, zumal wenn der Mieter alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft. Auch nach Vorliegen eines Räumungstitels kann der Vermieter noch nicht ohne weiteres zur Zwangsvollstreckung übergehen, um unmittelbaren Besitz an der Mietwohnung zu erlangen. Trotz beendetem Mietverhältnis kann der ehemalige Mieter zunächst in der Wohnung bleiben, und zwar bis zu einem Jahr ab Rechtskraft des Räumungsurteils, die unter Umständen erst nach Durchführung eines Berufungsverfahrens eintritt. Es ist noch nicht geklärt, welche Tatsachen bei der Entscheidung über die Räumungsschutzfrist vom Gericht zu würdigen sind. Dies gilt sowohl für das Entschließungsermessen als auch für das Auswahlermessen. Diese Fragen werden in der vorliegenden Arbeit erörtert. Des weiteren wird untersucht, wie sich das Pflichtenverhältnis der ehemaligen Vertragspartner nach Gewährung der Räumungsschutzfrist gestaltet.
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Die materielle und prozessuale Rechtslage bei Gewährung einer Räumungsschutzfrist gem. § 721 ZPO, Holger Hoffmann
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- 2000
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