Der einheitliche Parlamentsvorbehalt
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Der im Lichte der Geschichte des Rechtssatzbegriffes zu sehende Artikel 80 Absatz 1 GG ist Ausdruck des einheitlichen Parlamentsvorbehaltes, der die rechtsetzende Exekutive ebenso bindet wie die rechtsanwendende. Er regelt, ob ein Gesetz erforderlich ist und wie bestimmt es sein muß. Geboten ist weder ein Totalvorbehalt noch eine größtmögliche, sondern eine hinreichende Gesetzesdichte, umschrieben durch den bereichsspezifisch auszufüllenden Begriff des Wesentlichen. Artikel 80 Absatz 1 Satz 2 GG soll den Gesetzgeber hindern, sich seiner Verantwortung zu entledigen, setzt sie also voraus. „Inhalt, Zweck und Ausmaß“ haben keinen weiteren eigenen Aussagegehalt. Damit bedürfen Verordnungen in vorbehalts- und zugleich gesetzesfreien Bereichen keiner Delegation. Um bestehende Gesetze ergänzen zu dürfen, muß der Gesetzgeber die Exekutive aus Gründen der Rechtssicherheit zur Wahl der Handlungsform der Rechtsverordnung ermächtigen und ihr so gestatten, die Gerichte zu binden. Die Verwaltungsvorschrift bleibt auf das Staatsinternum beschränkt und wirkt nur mittelbar nach außen. Der einheitliche Parlamentsvorbehalt wird am Einkommensteuerrecht (§51 EStG) erprobt. Bedenken erwecken weniger dessen Einzelnormen als das verwirrende Normensystem. Anzuraten ist eine Reform, die das Gesetz auf das Wesentliche beschränkt und ergänzende Verordnungen erlaubt, wozu ein Formulierungsvorschlag gemacht wird.