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Nachzahlung bei Selbstanzeige

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§ 371 der Abgabenordnung (AO) gewährt die Möglichkeit, nach vollendeter Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung dafür ist, daß keine Sperrgründe nach § 371 Abs. 2 AO eingreifen, der Steuerhinterzieher unterlassene Angaben nachholt oder unrichtige berichtigt und daß er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nachzahlt. Die Interpretation der Nachzahlungspflicht ist Gegenstand dieser Arbeit. Neben der Frage, wer als Begünstigter einer Steuerhinterziehung anzusehen ist, werden die Höhe der Nachzahlungspflicht und die Konflikte zwischen der Strafandrohung für Steuerhinterziehungen und dem Nemo-tenetur-Prinzip erörtert.

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2001

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