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Die Autorin thematisiert die problematische Übertragung zivilrechtlicher Pflichten auf das Strafrecht zur Begründung von Garantenpflichten. Sie zeigt auf, dass die Kriterien und Argumentationsfiguren, die im Strafrecht zur Bildung von Garantenpflichten herangezogen werden, denjenigen im Zivilrecht ähneln. Im Zivilrecht betreffen diese vor allem deliktische Verkehrssicherungspflichten, (quasi-)vertragliche Handlungspflichten und Pflichten des Familienrechts. Es wird untersucht, ob und inwieweit diese Übertragung zulässig ist und unter welchen Bedingungen die Pflichtbegründungen in beiden Rechtsbereichen divergieren. Anette Grünwald entwickelt zunächst den zugrunde liegenden Rechts- bzw. Rechtspflichtbegriff, orientiert an der (Rechts-)Philosophie des deutschen Idealismus, insbesondere den Positionen Kants und Hegels. Dieser Rechtsbegriff hat eine negative Fassung, wobei die Pflicht, andere nicht zu verletzen, je nach Situation auch Handlungen erfordern kann. Die im Zivilrecht üblichen Zurechnungsprinzipien stimmen jedoch nicht mit diesem Rechtsbegriff überein, da soziale und (volks)wirtschaftliche Überlegungen die Pflichtbildung beeinflussen und die Schadenshaftung oft über eine strikte Verhaltenshaftung hinausgehen. Die Übertragung zivilrechtlicher Pflichten auf das Strafrecht zur Begründung von Garantenpflichten ist daher kritisch zu betrachten. Abschließend werden Leitlinien skizziert, die die Herleitung strafrechtlicher Gar
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Zivilrechtlich begründete Garantenpflichten im Strafrecht?, Anette Grünewald
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- 2001
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