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Die Haftungsfunktion der Grundrechte

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Zentrale Bereiche des Staatshaftungsrechts sind gesetzlich nicht geregelt. Der Versuch der Rechtsprechung, diese Vakanz durch richterrechtliche Haftungsinstitute zu schließen, ist nur teilweise gelungen. Deren Rechtsgrundlagen, nahezu sämtliche Tatbestandsmerkmale wie auch ihre Rechtsfolgen sind nach wie vor stark umstritten. Zunehmende Kritik erfährt vor allem die Beschränkung der »Rechtswidrigkeitsaufopferung« auf Eingriffe in das Eigentum und die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG). Dabei findet die wissenschaftliche Auseinandersetzung regelmäßig in den Bahnen und innerhalb der Grenzen der richterrechtlichen Haftungsinstitute statt; es geht um Erweiterungsmöglichkeiten und Beschränkungszwänge sowie das Verhältnis der einzelnen Rechtsinstitute untereinander und zum Amtshaftungsrecht. Üblicherweise wird ihre Existenz auch in der Lehre unterstellt, Rechtsgrundlagen nur deklaratorisch benannt. Im Zuge eines Methodenwechsels wendet sich Daniel Röder gegen dieses induktive Denken, das er als die »Achillesferse« des deutschen Staatshaftungsrechts erkennt. Anstelle der »Ansprüche ohne Anspruchsgrundlagen« entwickelt er ein deduktives Anspruchssystem, indem er Haftungsansprüche gegen den Staat aus den Grundrechten selbst ableitet. Konsequenz dieser »kopernikanischen Wende« ist, dass der Folgenbeseitigungsanspruch ebenso zur bloßen Rechtsfolge einer Grundrechtsverletzung gerät wie die Aufopferungsansprüche. Die Begründung des grundrechtlichen Kompensationsanspruchs erfolgt in zwei Schritten. In einem ersten Teil analysiert der Autor die Rechtsprechung zum Aufopferungsrecht. Dabei legt er nicht nur eine Vielzahl dogmatischer Widersprüche offen, sondern zeigt, dass das gesamte Richterrecht (bruchstückhafte) Umsetzung grundrechtlicher Vorgaben sein muss. Im zweiten Teil bestätigt eine teleologische Auslegung der Grundrechte diese Erkenntnis. Insgesamt überführt der Autor das Richterrecht in ein widerspruchsfreies System und denkt es konsequent fort. Integrativer Bestandteil sind haftungseinschränkende Kriterien, wodurch der befürchteten »Überbelastung öffentlicher Haushalte« effektiv begegnet wird.

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2002

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